Allgemeines
Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung.
Eine Zulassung auf eine minderjährige Person ist nur möglich wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.
Achtung:
Eine Übernahme der bestehenden Kennzeichen ist nur möglich, wenn der zukünftige Halter im gleichen Zulassungsbezirk gemeldet ist. Andernfalls muss ein Kennzeichen des eigenen Zulassungsbezirks zugeteilt werden. Das alte Kennzeichen ist zur Entwertung vorzulegen.
Zulassung durch Dritte (Bevollmächtigte)
Soll die Umschreibung durch Dritte (z.B. Angehörige, Zulassungsservice, Autohäuser usw.) erfolgen, ist eine Vollmacht des Fahrzeughalters erforderlich.
folgende Dokumente sind erforderlich:
>> Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
>> Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
>> ggf. Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
>> Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
>> Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
>> Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
>> Bescheinigung zur Hauptuntersuchung (TÜV)
Versagung der Zulassung wegen Steuerrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der zukünftige Fahrzeughalter bei den Hauptzollämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Hauptzollamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Hauptzollamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Versagung der Zulassung wegen Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörden dürfen seit 13.11.2010 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ob der Antragsteller seine Gebühren beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die rückständigen Gebühren vom Fahrzeughalter direkt vor dem Zulassungsvorgang bei den Zulassungsstellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim eingezahlt werden.